Offener Brief an die Landtagsfraktion SH von Bündnis90/Die Grünen

Unterzeichnende Vertrauenspersonen des Volksbegehrens zum Schutz des Wassers
Am Holm 17
24326 Nehmten

Nehmten, den 26.08.2019

Sehr geehrte Damen und Herren der Landtagsfraktion SH von Bündis 90/Die Grünen,

uns wurde der Sprechzettel Ihrer Fraktion zum Volksbegehren zum Schutz des Wassers zugeleitet, verbunden mit der Bitte eines Empfängers um eine detaillierte Antwort. Da dieser Sprechzettel offensichtlich schon weite Kreise gezogen hat, antworten wir in einem offen Brief.

Die kursiv gestellten Passagen stellen die Behauptungen der Landtagsfraktion dar (kleinere Schreibfehler wurden der besseren Lesbarkeit wegen korrigiert). Unsere Erwiderung folgt jeweils in normaler Schrift.

Bereits am 24.02.2017, also noch vor dem Start der Volksinitiative, nutzte der damalige Minister Dr. Robert Habeck Amt und Rederecht im Landtag, um die Initiatoren der Volksinitiative in einer öffentlichen Versammlung zu verleumden, indem er uns unterstellte, vorsätzlich gegen die Verfassung zu verstoßen (Beweis: Aufnahme der Landtagssitzung vom 24.02.2017 ab ca. 1:52). Dabei wusste er, dass wir die Rechtsauffassung der Landesregierung nicht teilten und bis heute nicht teilen. Ihm musste bekannt sein, dass fünf der sechs Punkte der Volksinitiative zulässig sind und das Frackingverbot im Landeswasserrecht umstritten ist. Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hatte in einem Gutachten dargelegt, dass diese Rechtsfrage offen ist. Derzeit wird die Zulässigkeit eines Frackingverbots im Landeswasserrecht vor dem Landesverfassungsgericht in Schleswig verhandelt. Die mündliche Verhandlung ist für den 01.10.2019 um 10 Uhr angesetzt.

Wir haben diesen Angriff damals nicht öffentlich kommentiert, da wir uns nicht auf ein so tiefes Niveau begeben wollten.

In der Kurzfassung eines Schreibens von Nina Schneider vom 27.06.2019 werden nachweislich unwahre Behauptungen aufgestellt:

  1. Von den 4 Anliegen der Volksinitiative (VI) soll nun 1 Punkt mit einem Volksbegehren durchgesetzt werden. Dieser betrifft die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, wenn es um relevante Informationen z.B. in Bezug auf Fracking geht. Im April 2019 gab es dazu einen mit der Initiative geeinten Kompromiss wegen erheblicher rechtlicher Bedenken an der ursprünglichen Formulierung der VI. Die Koalition hat diesen Kompromiss aufgrund rechtlicher Hinweise aus der Anhörung von Sachverständigen in zwei kleinen Punkten verändert. Diese Änderungen sind in einem Punkt lediglich klarstellend und stärken außerdem den Rechtsschutz der Betroffenen. Diese minimale Änderung des Kompromisses will die Volksinitiative trotz der Hinweise aus der Anhörung nicht mitgehen. Die VI muss nun ihre ursprüngliche Formulierung verwenden, gegen die erhebliche rechtliche Bedenken bestehen. Aus diesem Grund und weil wir die Forderung inhaltlich weitestgehend umgesetzt haben, sollten wir die Volksinitiative nicht unterstützen.

Tatsache ist, dass nicht 4, sondern 6 Anliegen mit der Volksinitiative verfolgt werden.

Wie der auch den Grünen bekannten Bekanntmachung der Landesregierung vom 02. Juli 2019 zum Start des Volksbegehrens zum Schutz des Wassers zu entnehmen ist, hat der Landtag fünf Punkte des Volksbegehrens für zulässig erklärt, einschließlich des Punktes zur Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Auch das Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Landtages hatte diesen Punkt als zulässig erachtet. Die Behauptung erheblicher rechtlicher Bedenken, ohne die Stellungnahmen und ihre jeweiligen Verfasser vollständig mitzuteilen, ist daher unzutreffend. Vielmehr gibt es von Seiten der Koalition massiven Widerstand dagegen, dass auskunftspflichtige Stellen von sich aus im überwiegenden öffentlichen Interesse Geheimnisse offenbaren dürfen. Es ist auch unwahr, dass nur zwei kleine Punkte verändert worden seien und es sich dabei um minimale Änderungen handeln würde. Vielmehr ist der Zweck der Gesetzesänderung mit den Änderungen weitgehend aufgegeben worden.

  1. Im Einzelnen:

1)

Was wollte die Volksinitiative ursprünglich? Die VI verfolgte insgesamt 3 Änderungen im

Landeswassergesetz und 1 Änderung im Landesverwaltungsgesetz.

Tatsache ist, dass insgesamt 5 Änderungen im Landeswassergesetz und eine Ergänzung im Landesverwaltungsgesetz angestrebt werden.

  1. a) Klarstellung, dass unter Grundwasser i.S.d. Landeswassergesetzes auch das sog. „tiefe Grundwasser“ (z.B. Sole) gemeint ist. Diesbezüglich besteht nach Auffassung des wissenschaftlichen Dienst des Landtags keine Gesetzgebungsbefugnis des Landes, weil diese

grundsätzliche Begriffsbestimmung dem Bundeswassergesetz vorbehalten ist. Der Landtag hat die
Volksinitiative daher in diesem Punkt als unzulässig abgelehnt. Dagegen hat die VI das
Landesverfassungsgericht zur Klärung angerufen.

Diese Darstellung ist falsch. Diese Gesetzesergänzung ist als zulässig anerkannt worden und Teil des vom Landtag genehmigten Volksbegehrens. Sie ist Bestandteil eines auch von Bündnis90/Die Grünen getragenen Antrags auf Änderung des Landeswassergesetzes (Umdruck 19/2253). Eine Anrufung des Landesverfassungsgerichts wegen diese Punktes hat nicht stattgefunden. Wir haben das Landesverfassungsgerichts wegen des von uns geforderten Frackingverbots im Landeswasserrecht angerufen. Die Landtagsverwaltung hat bisher weder Kosten noch Mühen gescheut, um ein Frackingverbot im Landeswasserrecht zu verhindern.

  1. b) 2 weitere von der VI gewünschte Änderungen im Landeswassergesetz (Haftung für Eingriffe ins Grundwasser und Meldepflicht bei unvorhergesehener Erschließung von Grundwasser) sind in der laufenden Novellierung des Landeswassergesetzes aufgenommen worden, also VI diesbezüglich erfolgreich. Der Gesetzentwurf befindet sich aktuell in der Anhörung. Es ist nicht zu erwarten, dass

diesbezüglich Änderungsbedarf entsteht.

Es ist richtig, dass vier Punkte aus der Volksinitiative auf der Tagesordnung des Landtags stehen (Umdruck 19/2253). Allerdings standen diese Punkte Anfang des Jahres bei Behandlung der Volksinitiative schon einmal auf der Tagesordnung des Landtages und wurden dann ohne Begründung einfach wieder abgesetzt. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Regierungskoalition besteht kein Vertrauen unsererseits mehr auf die vollständige Umsetzung. Nur in dem Druck des Volksbegehrens sehen wir eine Absicherung dafür, dass es nicht wieder zu einer Absetzung dieser Punkte von der Tagesordnung kommt. Erfolgreich ist eine Volksinitiative erst, wenn das Gesetz beschlossen worden ist, nicht schon bei unverbindlichen und bereits in der Vergangenheit mehrfach gebrochenen Versprechungen und Anträgen.

  1. c) Über das Thema Wasser hinaus, forderte die VI, dass in Fällen eines überwiegenden öffentlichen Interesses, Behörden Informationen auch dann veröffentlich können, wenn Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse tangiert wären. § 88 a LVwG SH – Geheimhaltung Die Beteiligten haben Anspruch darauf, daß ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. „Das gilt nicht, wenn das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.“ (Ergänzung der VI unterstrichen)

2) Was hat die Koalition nun beschlossen?

  1. a) Im Gemeinsamen Arbeitskreis wurde gemeinsam mit der Volksinitiative der ursprüngliche Vorschlag der VI wegen rechtlicher Bedenken des MILI modifiziert. Der geeinte Vorschlag wurde zur Anhörung in den Innenausschuss eingereicht. Dieser lautete sodann:
  • 12 Absatz 5 IZG SH:

„(5) Unbeschadet anderer Vorschriften können informationspflichtige Stellen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 dieses Gesetzes Geheimnisse Verfahrensbeteiligter (§ 88a des Landesverwaltungsgesetzes) offenbaren, soweit dies nach den Umständen zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen oder zum Schutz höher zu bewertender Rechtsgüter der Allgemeinheit erforderlich ist.“

b)

In der schriftlichen Anhörung gab es relevante Hinweise darauf, die beabsichtigte Gesetzesformulierung dahingehend zu ergänzen, dass Umweltinformationen nach Abs. 1 und 4 des § 12 IZG handelt und dass in der Regel vor einer Offenbarung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eine Anhörung der Betroffenen durchzuführen ist. Der Gesetzentwurf wurde daher vor allem auf Wunsch der FDP ergänzt. Die Volksinitiative konnte sich den Anregungen der Anzuhörenden nicht öffnen und beharrte auf dem ursprünglich gefundenen Kompromiss.

c)

Grüne Position: Wir hätten eine Beibehaltung der mit der Volksinitiative geeinten Textfassung präferiert. Aus Sicht der Anzuhörenden war eindeutig, dass aus der Systematik des IZG und des weiteren Absätze von § 12 bereits ohne ausdrückliche Nennung mit dem Gesetzentwurf nur Umweltinformationen gemeint sein können. Das Anliegen der FDP sollte daher im Wesentlichen zur Klarstellung dienen, dem haben wir uns letztlich angeschlossen. Die Volksinitiative sieht in der Beschränkung auf Umweltinformationen eine Beschränkung des Anwendungsbereichs. Auch die grundsätzliche Anhörungsverpflichtung der Behörden gegenüber Betroffenen ergibt sich bereits aus dem Gesetzen ((IZG, LVwG) und letztlich aus dem im Grundgesetz garantierten Recht auf Rechtsschutz und ein faires Verfahren. Insbesondere hatten wir das Anhörungsrecht so gestaltet, dass es in eiligen Fällen zu Gunsten des Schutzes der Öffentlichkeit auch entfallen kann. Deswegen war auch diese Ergänzung letztlich für die Intention der VI völlig unschädlich. Das jetzt von der VI eingeleitete Volksbegehren (mindestens 80.000 Unterschriften erforderlich) muss sich auf den ursprünglichen Text der Volksinitiative beziehen. Zu diesem bestehen erhebliche rechtliche Bedenken. Insoweit sollte das Volksbegehren also vom Landesverband nicht weiter unterstützt werden. Den mit der Initiative getroffenen Kompromiss haben wir aus unserer Sicht umgesetzt und hinsichtlich der Anhörungsrechte rechtsstaatlich ergänzt.

Die Behauptung, bei der von uns geforderten Ergänzung des Landesverwaltungsgesetzes respektive dem dazu vereinbarten Kompromiss ginge es nur um Umweltinformationen, ist unwahr. Das Gegenteil ist den Grünen auch wiederholt und nachdrücklich von den Vertrauenspersonen des Volksbegehrens mitgeteilt worden. Ziel der Regierungskoalition bei der kurzfristigen Änderung des vereinbarten Kompromisses sollte daher keinesfalls im Wesentlichen eine „Klarstellung“ sein, sondern zentrale Folgen der Gesetzesergänzung wurden aushebelt. Die Änderungen waren weder mit den Initiatoren der Volksinitiative abgesprochen worden, noch den anderen Landtagsfraktionen ausreichend frühzeitig zur Kenntnis gebracht worden. Das undemokratische und unredliche Vorgehen der Regierungskoalition war ein wesentlicher Grund dafür, dass sich SPD und SSW dem Volksbegehren angeschlossen haben.

Die Vertrauenspersonen fordern deshalb die Landtagsfraktion Bündnis90/Die Grünen auf, weitere unwahre Tatsachenbehauptungen zu unterlassen.

Insbesondere sind folgende oder vergleichbare Aussagen, die hier zusammenfassend bzw. exemplarisch dargestellt wurden, gegenüber allen bisherigen Empfängern dieser Behauptungen deutlich als unwahr klarzustellen:

  1. Die Initiatoren des Volksbegehrens hätten mit der Volksinitiative vorsätzlich gegen die Verfassung verstoßen.
  2. Die von der Regierungskoalition vorgenommenen Änderungen des Kompromisses zum Informationsgesetz seien in einem Punkt lediglich klarstellend und stärkten außerdem den Rechtsschutz der Betroffenen. Diese seien minimale Änderung des Kompromisses, die den Zielen der Volksinitiative nicht entgegenstehen.
  3. Unter Grundwasser i.S.d. Landeswassergesetzes sei auch das sog. „tiefe Grundwasser“ (z.B. Sole) gemeint ist. Diesbezüglich besteht nach Auffassung des wissenschaftlichen Dienst des Landtags keine Gesetzgebungsbefugnis des Landes, weil diese grundsätzliche Begriffsbestimmung dem Bundeswassergesetz vorbehalten sei. Der Landtag habe die Volksinitiative daher in diesem Punkt als unzulässig abgelehnt. Dagegen habe die VI das Landesverfassungsgericht zur Klärung angerufen.
  4. Die VI verfolgte insgesamt 3 Änderungen im Landeswassergesetz und 1 Änderung im Landesverwaltungsgesetz.

Wir bitten die Landtagsfraktion nachdrücklich, die Verbreitung alternativer Fakten zum Volksbegehren zu beenden und den Schutz des Wassers und den Einsatz für mehr Transparenz nicht weiter zu bekämpfen.

Die Vertrauenspersonen:                       Die Vertreter der Vertrauenspersonen:

Dr. Reinhard Knof

Dr. Patrick Breyer                                  Frank Tietgen

Klaus Schöllhorn

Anhänge: 

2019_Bekanntmachung Ges-entwurf u Begr des Volksbegehrens

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WD 3-049-17